Ja, diese Möglichkeit gibt es tatsächlich, und zwar durch das Instrument der „übertragenden Sanierung“.
1. Grundlagen
Die übertragende Sanierung ist ein bewährtes Mittel, ein Unternehmen aus der Insolvenz herauszuführen und kann als Klassiker aller Sanierungsmethoden in einem Insolvenzverfahren bezeichnet werden.
Hauptvorteil der übertragenden Sanierung ist, dass der Erwerber, der grundsätzlich auch der bisherige Inhaber sein kann, eine völlig unbelastete Firma erhält und sich die gewinnträchtigen Bereiche des insolvenzbefangenen Unternehmens herauspicken kann.
Übertragende Sanierung heißt, als dass der Insolvenzverwalter den Betrieb im Ganzen oder Teile davon an ein anderes, ggf. neu zu gründendes Unternehmen als neuen Rechtsträger verkauft.
Der Käufer wählt regelmäßig nur die werthaltigen Betriebsteile oder Bereiche mit Zukunftsperspektive aus. Alles andere verbleibt beim alten Unternehmen und wird vom Insolvenzverwalter abgewickelt.
Für Sie als den von einer GmbH-Insolvenz betroffenen Gesellschafter macht die übertragende Sanierung immer dann Sinn, wenn Sie – oder eine Vertrauensperson – hinter der übernehmenden Gesellschaft stecken.
Sie können sich nach dem erfolgten Kauf das Unternehmen in der übernehmenden Gesellschaft schuldenfrei fortführen.
2. Vor- und Nachteile gegenüber einem Insolvenzplan
Nach unseren Erfahrungen wird der Weg einer übertragenden Sanierung gegenüber dem Insolvenzplan seitens des Insolvenzverwalters auch deshalb bevorzugt, weil der Insolvenzverwalter im Falle der übertragenden Sanierung in der Regel eine höhere Verwaltervergütung erhält und vor allem weniger Zeitaufwand hat, als bei der Sanierung mittels Insolvenzplan.
Der in vielen Fällen entscheidende Vorteil einer übertragenden Sanierung ist, dass der Käufer eine völlig unbelastete Firma erhält und die alten Pflichten erloschen sind.
Jedoch sind in Bezug auf die bisherige Belegschaft die Regeln des Betriebsübergangs (§ 613a BGB) zu beachten. Auch hier lässt sich jedoch regelmäßig eine befriedigende Lösung mit dem Insolvenzverwalter und den betroffenen Mitarbeitern erreichen.
Zu beachten ist auch, dass die übertragende Sanierung alle laufenden Verträge beendet. Besteht beispielsweise eine lukrative Einkaufvereinbarung mit einem Lieferanten oder ein günstiger Gewerberaummietvertrag, könnte sich der betreffende Vertragspartner bei einer übertragenden Sanierung aus dem Vertrag lösen. Auch sind evtl. behördliche Genehmigungen neu zu beantragen.
Die übertragende Sanierung kommt aber auch dann zur Anwendung, nachdem ein evtl. Schutzschirmverfahren mit Eigenverwaltung und/oder Insolvenzplan gescheitert ist, sich also das Unternehmen sich nicht aus eigener Kraft mehr sanieren kann.
Der Insolvenzverwalter führt im Falle der übertragenden Sanierung den Geschäftsbetrieb das alten Unternehmens solange fort, bis die neue Gesellschaft den Betrieb gekauft hat. Danach übernimmt das neue Unternehmen die “Betriebsfortführung”.
Mit der Übergabe des aktiven Geschäftsbetriebes wird die Betriebsfortführung durch den Insolvenzverwalter eingestellt.
Man darf sich jedoch nichts vormachen:
Es bedarf in jedem Fall einer hartnäckigen Verhandlungsführung mit dem Insolvenzverwalter über den Kauf des Unternehmens und eines kompetenten Beratungsteams.
Nach unseren Erfahrungswertungen lassen sich dann in den meisten Fällen wirtschaftlich auch langfristig tragfähige Lösungen erzielen und einer nachhaltigen Fortsetzung des Unternehmens steht dann nichts mehr im Wege.
Selbstständige in Deutschland müssen Ihr Einkommen immer öfter mit Hartz IV aufbessern. Seit 2007 hat sich Ihre Zahl von 66.910 auf 118.000 fast verdoppelt. Besonders betroffen sind vor allem Selbstständige ohne Beschäftigte. Ihr Nettoeinkommen lag im vergangenen Jahr im Durchschnitt bei rund 1.496 € im Monat.
Selbstständige mit Beschäftigten hatten ein durchschnittliches Einkommen von 2.701 €, abhängig Beschäftigte von 1.553 €. Das durchschnittliche Nettoeinkommen aller Erwerbstätigen lag 2014 laut Auflistung des Statistischen Bundesamtes bei 1.576 €.
Zudem geht aus den Zahlen der Bundesagentur für Arbeit hervor, dass es mittlerweile deutlich mehr Selbstständige ohne Beschäftigte als Selbstständige mit Beschäftigten gibt.
Im Mai 2000 gab es 1,84 Millionen Selbstständige ohne Beschäftigte, im Jahresdurchschnitt 2014 2,34 Millionen.
Die Zahl der Selbstständigen mit Beschäftigten ist von 1,8 Millionen im Jahr 2000 auf 1,84 Millionen im Jahr 2014 nur leicht gestiegen.
Die Vizefraktionschefin der Linken, Sabine Zimmermann, vermutet den Schritt in die Selbstständigkeit als eine unfreiwillige Maßnahme, aufgrund ungenügender sozialversicherungspflichtiger Arbeitsplätze und dem Umstand, dass Unternehmen immer mehr Jobs auslagern würden und fordert verbesserte Rahmenbedingungen für Selbstständige.
Im Insolvenzverfahren einer GmbH geht es in vielen Urteilen um den Zugriff des Insolvenzverwalters auf das private Vermögen des Gesellschafters bzw. des Geschäftsführers, da der Insolvenzverwalter die Gläubiger der GmbH möglichst auch aus dem privaten Vermögen bedienen möchte.
Dabei legt der eingesetzte Insolvenzverwalter seine Rechte aber oft zu weit aus. In einem aktuellen Grundsatzurteil des BGH geht es um die Auskunftspflicht der privaten Vermögenssituation, welches besonders für alle Geschäftsführer ohne Beteiligung an der GmbH wichtig ist.
Im Urteil des BGH vom 5.3.2015, IX ZB 62/14 heißt es: „Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Auskunft über alle Vermögensangelegenheiten der GmbH, der Gesellschafter und über Ansprüche der GmbH gegen den Geschäftsführer. Der Geschäftsführer ist aber nicht verpflichtet, Auskunft über seine privaten Vermögensverhältnisse zu geben“.
Somit können sie als Fremd-Geschäftsführer in Zukunft davon ausgehen, dass der Insolvenzverwalter Ihre privaten Vermögensverhältnisse außen vor lassen muss, es sei denn, die GmbH hat Ihnen gegenüber Vermögensansprüche (z.B. wenn Ihnen die GmbH ein Darlehen gewährt hat, einen Vorschuss auf Ihr Gehalt ausgezahlt hat oder Sie über Gegenstände der GmbH verfügen.)
Anders sieht es beim Gesellschafter-Geschäftsführers aus. Als Geschäftsführer müssen Sie Ihre Vermögensverhältnisse zwar nicht aufdecken, aber gegen Sie als Gesellschafter kann der Insolvenzverwalter vorgehen und in dieser Eigenschaft vollen Einblick in Ihre privaten Vermögensverhältnisse nehmen.
Der Insolvenzverwalter wird auch zukünftig in einem Insolvenzverfahren auch beim Fremd-Geschäftsführer genau prüfen, ob Rechtsverstöße vorliegen und somit Forderungen gegen das Privatvermögen abgeleitet werden können. Dabei steht die Frage im Fordergrund, ob rechtzeitig Insolvenzantrag gestellt wurde und somit um die genaue Bestimmung des Insolvenz-Zeitpunktes.
Bei ersten Krisenanzeichen sollten Sie als Geschäftsführer also umgehend handeln. Beauftragen Sie den Steuerberater mit der Erstellung einer Zwischenbilanz oder handeln Sie bei Anzeichen einer drohenden Überschuldung vorausschauend und gehen mit einem Insolvenzantrag in die Offensive.
Der Kassenbericht ist vom Schatzmeister zu erstellen und muss alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins sowie Vermögen und Verbindlichkeiten enthalten, auch heikle Posten wie Gehälter, Aufwandsentschädigungen und Reisekosten.
Häufig wird an uns die Frage herangetragen, ob man im Rahmen einer Privatinsolvenz auch eine selbständige Tätigkeit aufnehmen und betreiben kann. Dies steht oftmals auch vor dem Hintergrund, dass der Insolvenzschuldner früher auch schon selbständig tätig war und/oder aufgrund fortgerückten Lebensalters keine feste Anstellung auf dem regulären Arbeitsmarkt mehr findet.
Bei der Beantwortung dieser Frage muss man zwischen den verschiedenen Verfahrensabschnitten bei einer Privatinsolvenz unterscheiden.
Wer für sein Unternehmen einen Kredit aufgenommen hat – vor allem wenn es sich um einen Kredit von privaten Gläubigern handelt – dem wird in der Unternehmenskrise oftmals der Rat gegeben, eine bestehende Überschuldung durch die Vereinbarung eines sogenannten Rangrücktritts abzuwenden um dadurch das Unternehmen zu retten.
Es geht darum, dass ein Gläubiger, oftmals der Inhaber des Unternehmens oder ihm nahe stehende Personen, sich verpflichtet, auf die Erfüllung ihrer Forderung so lange zu verzichten, bis alle anderen Gläubiger bzw. ein bestimmter Kreis von Gläubigern bedient sind.
Die Erklärung erfolgt grundsätzlich schriftlich in einer Rangrücktrittsvereinbarung.
Der IDW S13, der auf die Besonderheiten bei der Unternehmensbewertung von Ansprüchen im Familien- und Erbrecht eingeht, wurde vom Institut der Wirtschaftsprüfer in seiner entgültigen Fassung angenommen.