Selbstständige in Deutschland müssen Ihr Einkommen immer öfter mit Hartz IV aufbessern. Seit 2007 hat sich Ihre Zahl von 66.910 auf 118.000 fast verdoppelt. Besonders betroffen sind vor allem Selbstständige ohne Beschäftigte. Ihr Nettoeinkommen lag im vergangenen Jahr im Durchschnitt bei rund 1.496 € im Monat.
Selbstständige mit Beschäftigten hatten ein durchschnittliches Einkommen von 2.701 €, abhängig Beschäftigte von 1.553 €. Das durchschnittliche Nettoeinkommen aller Erwerbstätigen lag 2014 laut Auflistung des Statistischen Bundesamtes bei 1.576 €.
Zudem geht aus den Zahlen der Bundesagentur für Arbeit hervor, dass es mittlerweile deutlich mehr Selbstständige ohne Beschäftigte als Selbstständige mit Beschäftigten gibt.
Im Mai 2000 gab es 1,84 Millionen Selbstständige ohne Beschäftigte, im Jahresdurchschnitt 2014 2,34 Millionen.
Die Zahl der Selbstständigen mit Beschäftigten ist von 1,8 Millionen im Jahr 2000 auf 1,84 Millionen im Jahr 2014 nur leicht gestiegen.
Die Vizefraktionschefin der Linken, Sabine Zimmermann, vermutet den Schritt in die Selbstständigkeit als eine unfreiwillige Maßnahme, aufgrund ungenügender sozialversicherungspflichtiger Arbeitsplätze und dem Umstand, dass Unternehmen immer mehr Jobs auslagern würden und fordert verbesserte Rahmenbedingungen für Selbstständige.
Im Insolvenzverfahren einer GmbH geht es in vielen Urteilen um den Zugriff des Insolvenzverwalters auf das private Vermögen des Gesellschafters bzw. des Geschäftsführers, da der Insolvenzverwalter die Gläubiger der GmbH möglichst auch aus dem privaten Vermögen bedienen möchte.
Dabei legt der eingesetzte Insolvenzverwalter seine Rechte aber oft zu weit aus. In einem aktuellen Grundsatzurteil des BGH geht es um die Auskunftspflicht der privaten Vermögenssituation, welches besonders für alle Geschäftsführer ohne Beteiligung an der GmbH wichtig ist.
Im Urteil des BGH vom 5.3.2015, IX ZB 62/14 heißt es: „Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Auskunft über alle Vermögensangelegenheiten der GmbH, der Gesellschafter und über Ansprüche der GmbH gegen den Geschäftsführer. Der Geschäftsführer ist aber nicht verpflichtet, Auskunft über seine privaten Vermögensverhältnisse zu geben“.
Somit können sie als Fremd-Geschäftsführer in Zukunft davon ausgehen, dass der Insolvenzverwalter Ihre privaten Vermögensverhältnisse außen vor lassen muss, es sei denn, die GmbH hat Ihnen gegenüber Vermögensansprüche (z.B. wenn Ihnen die GmbH ein Darlehen gewährt hat, einen Vorschuss auf Ihr Gehalt ausgezahlt hat oder Sie über Gegenstände der GmbH verfügen.)
Anders sieht es beim Gesellschafter-Geschäftsführers aus. Als Geschäftsführer müssen Sie Ihre Vermögensverhältnisse zwar nicht aufdecken, aber gegen Sie als Gesellschafter kann der Insolvenzverwalter vorgehen und in dieser Eigenschaft vollen Einblick in Ihre privaten Vermögensverhältnisse nehmen.
Der Insolvenzverwalter wird auch zukünftig in einem Insolvenzverfahren auch beim Fremd-Geschäftsführer genau prüfen, ob Rechtsverstöße vorliegen und somit Forderungen gegen das Privatvermögen abgeleitet werden können. Dabei steht die Frage im Fordergrund, ob rechtzeitig Insolvenzantrag gestellt wurde und somit um die genaue Bestimmung des Insolvenz-Zeitpunktes.
Bei ersten Krisenanzeichen sollten Sie als Geschäftsführer also umgehend handeln. Beauftragen Sie den Steuerberater mit der Erstellung einer Zwischenbilanz oder handeln Sie bei Anzeichen einer drohenden Überschuldung vorausschauend und gehen mit einem Insolvenzantrag in die Offensive.
Der Kassenbericht ist vom Schatzmeister zu erstellen und muss alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins sowie Vermögen und Verbindlichkeiten enthalten, auch heikle Posten wie Gehälter, Aufwandsentschädigungen und Reisekosten.
Häufig wird an uns die Frage herangetragen, ob man im Rahmen einer Privatinsolvenz auch eine selbständige Tätigkeit aufnehmen und betreiben kann. Dies steht oftmals auch vor dem Hintergrund, dass der Insolvenzschuldner früher auch schon selbständig tätig war und/oder aufgrund fortgerückten Lebensalters keine feste Anstellung auf dem regulären Arbeitsmarkt mehr findet.
Bei der Beantwortung dieser Frage muss man zwischen den verschiedenen Verfahrensabschnitten bei einer Privatinsolvenz unterscheiden.
Wer für sein Unternehmen einen Kredit aufgenommen hat – vor allem wenn es sich um einen Kredit von privaten Gläubigern handelt – dem wird in der Unternehmenskrise oftmals der Rat gegeben, eine bestehende Überschuldung durch die Vereinbarung eines sogenannten Rangrücktritts abzuwenden um dadurch das Unternehmen zu retten.
Es geht darum, dass ein Gläubiger, oftmals der Inhaber des Unternehmens oder ihm nahe stehende Personen, sich verpflichtet, auf die Erfüllung ihrer Forderung so lange zu verzichten, bis alle anderen Gläubiger bzw. ein bestimmter Kreis von Gläubigern bedient sind.
Die Erklärung erfolgt grundsätzlich schriftlich in einer Rangrücktrittsvereinbarung.
Der IDW S13, der auf die Besonderheiten bei der Unternehmensbewertung von Ansprüchen im Familien- und Erbrecht eingeht, wurde vom Institut der Wirtschaftsprüfer in seiner entgültigen Fassung angenommen.
Steuerzahlungen bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten
Wird ein Insolvenzschuldner mit seinem nicht insolventen Ehegatten zusammenveranlagt, so stellt sich regelmäßig die Frage, wie Steuernachzahlungen oder -Erstattungen zwischen den Ehegatten aufzuteilen sind.
Oft wird Ehepaaren in solchen Fällen empfohlen, eine getrennte Veranlagung (ab 2013: Einzelveranlagung durchzuführen um eine Verrechnung der Steuererstattungsansprüche des einen Ehegatten mit den Steuerschulden des anderen zu verhindern.