Der BFH hat entschieden, dass eine Spende, die ein inländischer Steuerpflichtiger unmittelbar einer im EU/EWR-Raum gelegenen Einrichtung zuwendet, die die Voraussetzungen des § 51 ff. AO erfüllt oder bei der es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt, nicht anders behandelt werden darf, als eine Spende an eine in ländische gemeinnützige Körperschaft, welche ihre Mittel einer im Ausland ansässigen Einrichtung zur Erfüllung eines bestimmten gemeinnützigen Zwecks überlässt.
Gem. einer Mitteilung des DStV vom 04.12.2017 tickt die Uhr für die Neuregelung des § 8 c Abs. 1 Satz 1 KStG.
Unternehmen mit geringen Umsätzen können die sogenannte Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen und müssen somit keine Umsatzsteuer abführen, können im Gegenzug aber auch keine Vorsteuer abziehen.
Die Umsatzsteuer muss in Rechnungen an Kunden nicht mehr ausgewiesen werden, das Unternehmen wird also umsatzsteuerlich weitgehend wie ein Nichtunternehmer behandelt.
Am 16. August 2017 hat das BMF dem Deutschen Steuerberaterverband mitgeteilt, dass die Erfassung unbarer Geschäftsvorfälle im Kassenbuch einen formellen Mangel darstellt. Seitdem sind Unternehmen, die sich in einer bargeldintensiven Branche befinden und eine elektronische Kasse führen, noch verunsicherter als zuvor.
Verspätete Zahlung einer ersten geringen Rate als Anzeichen für Zahlungsunfähigkeit
OLG Bamberg, 26.04.2016, 5 U 187/15
Die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung, bei denen es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt, können regelmäßig nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden. Zahlt der Schuldner, nachdem er sich beim Anfechtungsgegner eine Stundung der Forderung unter Ratenzahlungsverpflichtung erhandelt hat, bereits die erste - geringe - Rate so verspätet, dass die vereinbarte Verfallklausel ausgelöst wird, besteht aus Sicht des Anfechtungsgegners kein vernünftiger Zweifel daran, dass diese Zahlung nur deshalb nicht fristgerecht erfolgt, weil sie dem Schuldner aus finanziellen Gründen nicht möglich, der Schuldner also zahlungsunfähig ist.
Sachverhalt:
Das Landgericht hat die Klage des - mittlerweile verstorbenen - Insolvenzverwalters über das Vermögen der A GmbH auf Rückzahlung der am 28.04., 20.06. und 14.07.2011 von der Beklagten empfangenen - angefochtenen - Zahlungen der späteren Insolvenzschuldnerin über insgesamt 5.755,89 EUR abgewiesen, weil die Kenntnis der Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht nachgewiesen sei. Dagegen wendet sich der mit Beschluss des Amtsgerichts vom 14.04.2016 neubestellte Insolvenzverwalter unter Aufnahme des Berufungsverfahrens mit seinem Rechtsmittel. Er meint, insbesondere wegen der Nichteinhaltung der im Vergleich vom 23.03.2011 vereinbarten Ratenzahlungstermine musste der Beklagten sowohl Zahlungsunfähigkeit als auch Gläubigerbenachteiligungsabsicht der Insolvenzschuldnerin klar sein.
Entscheidungsanalyse:
Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Bamberg hat geurteilt, dass dem Kläger gegen die Beklagte ein Rückgewähranspruch nach § 143 InsO zusteht, weil er die Zahlungen wirksam gemäß § 133 Abs. 1 S. 1 InsO angefochten hat. Nach Ansicht des Senats war nämlich der Beklagten bei Empfang der Leistungen bekannt, dass der Schuldnerin die Zahlungsunfähigkeit drohte (bzw. diese sogar schon eingetreten war) und durch ihre Befriedigung die übrigen Gläubiger der Schuldnerin benachteiligt werden (§ 133 Abs. 1 S. 2 InsO). Es seien hier weitere ungedeckte Verbindlichkeiten schon deshalb anzunehmen gewesen, weil die Schuldnerin unternehmerisch tätig war und die Beklagte deshalb nicht davon ausgehen durfte, alleinige Gläubigerin zu sein. Zur Begründung weist der Senat darauf hin, dass der anfechtende Kläger nachweisen muss, dass die Beklagte die bestehende oder drohende Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin spätestens zum Zeitpunkt der Zahlung an sie gekannt hat. Hierbei könnten die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung, bei denen es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt, regelmäßig nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden. Wenn wie hier im Fall der Schuldner, nachdem er sich beim Anfechtungsgegner eine Stundung der Forderung unter Ratenzahlungsverpflichtung erhandelt hat, bereits die erste - geringe - Rate so verspätet zahlt, dass die vereinbarte Verfallklausel ausgelöst wird, besteht nach Ansicht des Senats aus Sicht des Anfechtungsgegners kein vernünftiger Zweifel daran, dass diese Zahlung nur deshalb nicht fristgerecht erfolgt, weil sie dem Schuldner aus finanziellen Gründen nicht möglich, der Schuldner also zahlungsunfähig ist. Nach Auffassung des Gerichts kann daher hier an den subjektiven Anfechtungsvoraussetzungen bei einer Insolvenzschuldnerin wie der Beklagten kein Zweifel bestehen. Denn der Gläubiger wisse in diesen Fällen, dass der Schuldner das wenige Geld, das er noch hat, nur einmal ausgeben kann: Entweder an ihn, den druckmachenden Gläubiger, oder für andere Gläubiger. Er kenne deshalb auch die gläubigerbenachteiligende Wirkung der von ihm erzwungenen Zahlung. Diese bedeute mit anderen Worten: Vorgewandte Blauäugigkeit schützt vor Insolvenzanfechtung nicht. Zudem entspreche es keinesfalls den "üblichen Gepflogenheiten des Geschäftsverkehr", wenn ein Schuldner, der schon die Vorteile einer Ratenzahlung in Anspruch nimmt, bereits die erste - geringe - Zahlung solange hinauszögert, dass es unmittelbar nach Vergleichsschluss bereits wieder zum Verfall der eingeräumten Stundung kommt. Nach Worten des Senats konnte hier dieses Verhalten von der Beklagten nur dahin verstanden werden, dass die Schuldnerin die fällige Verbindlichkeit nicht begleichen konnte. Daher sei im Ergebnis die Beklagte gem. § 143 Abs. 1 InsO zur Rückzahlung des empfangenen Betrages an den Insolvenzverwalter verpflichtet.
Praxishinweis:
Das vorliegende Urteil macht deutlich, inwiefern das Zahlungsverhalten des Schuldners nach einem Vergleichsschluss ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners sein kann. Wenn ein Schuldner, der sich zunächst erfolgreich die "Wohltat" einer Stundung seiner Forderung im Zusammenhang mit einer Ratenzahlung erhandelt hat, unmittelbar darauf in eine diese Position sofort wieder entfallen lassende Verfallsituation läuft, bestehen nach der hier vom OLG Bamberg vertretenen Ansicht keinerlei vernünftige Zweifel daran, dass die nicht fristgerechte Zahlung nur deshalb erfolgte, weil sie eben aus finanziellen Gründen nicht möglich, der Schuldner deshalb zahlungsunfähig war.
Urteil des OLG Bamberg vom 26.04.2016, Az.: 5 U 187/15
I. Allgemeines
Um eine Überschuldung und die daraus resultierende Insolvenzantragspflicht zu vermeiden, welche sich gemäß § 15a InsO bei Kapitalgesellschaften bzw. Personengesellschaften mit einer juristischen Person als persönlich haftender Gesellschafter (z.B. GmbH & Co. KG) ergibt, kommt als wirksames Mittel vor allem eine sogenannte Rangrücktrittserklärung in Betracht.
„Rangrücktrittserklärung“ bedeutet, dass der Gläubiger – häufig ein Gesellschafter – gegenüber dem Schuldner (d.h. der Gesellschaft) erklärt, dass eine Forderung als „nachrangig“ gegenüber den Forderungen der anderen Gläubiger sein soll.
Dies verfolgt folgende Ziele:
Die Verbindlichkeit soll in der „Überschuldungsbilanz“ durch insolvenzrechtliche Umqualifizierung in Eigenkapital vermieden werden.
Die Verbindlichkeit soll in der Handels- und Steuerbilanz bestehen bleiben, da die Ausbuchung sonst zur Gewinnrealisierung führen würde.
Jedoch stehen diese Ziele in einem Widerspruch zueinander. Daher muss die Rangrücktrittserklärung sowohl den insolvenzrechtlichen wie auch den bilanzrechtlichen und steuerrechtlichen Anforderungen genügen.
Da § 15a InsO eine Insolvenzantragspflicht für die Vertretungsorgane der eingangs genannten Gesellschaften normiert, muss angesichts der daraus folgenden haftungs- und strafrechtlichen Folgen ein hohes Maß an Sorgfalt bei der Formulierung der Rangrücktrittserklärung an den Tag gelegt werden.
II. Situation im Insolvenzrecht
Noch vor Inkrafttreten des „Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen“ (MoMiG) am 1. November 2008 genügte eine Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner, dass eine Rückzahlung der Verbindlichkeit nur dann erfolgen darf, wenn der Schuldner dazu aus künftigen Gewinnen, einem Liquidations-überschuss oder aus anderem freien Vermögen in der Lage ist und der Gläubiger mit seiner Forderung im Rang hinter alle anderen Gläubiger zurücktritt.
Dieser Typus des Rangrücktritts wurde häufig als „einfacher Rangrücktritt“ bezeichnet.
Nach früherer Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) konnte von einem Ausweis der Verbindlichkeit in der Überschuldungsbilanz nur dann abgesehen werden, wenn ein sog. qualifizierter Rücktritt erklärt wurde. Hierfür bedurfte es der Erklärung des Gläubigers, dass er mit der Forderung hinter „alle anderen Gläubiger zurücktrete und bis zur Abwendung der Krise seine Forderung nur in gleicher Weise wie Einlagenrückgewähransprüche der Gesellschafter befriedigt werden solle“.
Seit dem Inkrafttreten des MoMiG sind nach § 19 Abs. 2 Satz 2 InsO Gesellschafterdarlehen bei der Ermittlung des Überschuldungsstatus nicht zu berücksichtigen, wenn zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang für die Forderung im Insolvenzverfahren hinter den Rang der in § 39 Abs.1 Nr. 5 InsO genannten Positionen vereinbart wurde.
Somit ist insolvenzrechtlich kein qualifizierter Rangrücktritts mehr erforderlich, damit die Überschuldung beseitigt wird, es genügt eine Vereinbarung über den Rangrücktritt hinter die in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 InsO genannten Forderungen und Kosten.
In einem aktuellen Urteil vom 05.03.2015 (Az. IX ZR 133/14) hat der BGH nun ausführlich dargelegt, unter welchen Voraussetzungen die Verbindlichkeit nicht in der Überschuldungsbilanz aufzunehmen ist.
Nicht ausreichend dafür ist die Vereinbarung, wonach ein Nachrang nur für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Geltung haben soll.
Denn der Gläubiger wäre dadurch nicht gehindert, seine Forderung vor Verfahrenseröffnung zu realisieren. Eine Überschuldung des Unternehmens wäre dadurch nicht abgewendet.
Daher, hat sich nach Ansicht des BGH der Regelungsbereich der Rangrücktrittserklärung auf den Zeitraum vor und nach Insolvenzeröffnung zu erstrecken. Der Rangrücktritt muss als rechtsgeschäftliches Zahlungsverbot dahingehend ausgestaltet werden, dass die Forderung des Gläubigers außerhalb des Insolvenzverfahrens nur aus freiem Vermögen und in der Insolvenz nur im Rang nach den Forderungen sämtlicher übrigen Insolvenzgläubiger befriedigt werden darf. Ein zeitlich begrenzter Rücktritt ist unzulässig.
Nur dann könne nach Ansicht des BGH die Forderung in der Überschuldungsbilanz wie Eigenkapital behandelt werden.
Damit die Verbindlichkeit in der Handelsbilanz weiterhin auszuweisen ist, darf auf keinen Fall ein Forderungsverzicht vorliegen. Das heißt, der Rangrücktritt darf lediglich die Rangfolge, nicht aber den Bestand der Forderung betreffen.
Ferner muss eine Regelung getroffen werden, unter welchen Voraussetzungen der Gläubiger die Befriedigung seiner Forderung verlangen kann.
III Steuerrechtliche Anforderungen
Es ist vor allem die Regelung des § 5 Abs. 2a EStG zu beachten.
Denn nach dieser Vorschrift sind für Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, Verbindlichkeiten oder Rückstellungen mangels gegenwärtiger wirtschaftlicher Belastung erst dann in der Steuerbilanz anzusetzen, wenn die Einnahmen oder Gewinne tatsächlich angefallen sind. So hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 30.11.2011 ( I R 100/10) geurteilt, dass die Voraussetzungen für die Bilanzierung einer Verbindlichkeit nicht vorlagen, weil Gläubiger und Schuldner neben dem Rangrücktritt vereinbart hatten, dass die Gläubigerin Befriedigung ihrer Forderung nur aus künftigen Jahresüberschüssen oder einem Liquidationsüberschuss verlangen kann. Die Frage des „sonstiges freies Vermögens“ war nicht angesprochen worden.
Damals hatte es der BFH noch abgelehnt, für den im Zeitpunkt der Ausbuchung nach § 5 Abs. 2a EStG aufgrund eines solchen Rangrücktritts werthaltigen Teil des Darlehens eine Einlage anzunehmen. Mit Urteil vom 15.04.2015 (I R 44/14) hat er diese Auffassung nunmehr aufgegeben und eine (soweit werthaltig anteilige) Einlage aus dem Wegfall der Darlehensverbindlichkeit in der Steuerbilanz wegen § 5 Abs. 2a EStG angenommen.
IV. Hinweise
Zusammenfassend ergeben sich für eine Rangrücktrittsvereinbarung zum Zwecke der Vermeidung bzw. Beseitigung einer Überschuldung damit folgende Vorgaben:
Eine Zahlung auf die Verbindlichkeit vor Insolvenzeröffnung hat zu unterbleiben, wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet ist oder wenn durch die Zahlung auf die Verbindlichkeit die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft droht bzw. herbeigeführt würde.
Eine Aufhebung der Rangrücktrittsvereinbarung vor Insolvenzeröffnung ist nur dann zulässig, wenn die Insolvenzreife der Gesellschaft nicht bereits vorliegt oder die Insolvenzreife beseitigt worden ist.
Eine Zahlung auf die Verbindlichkeit nach Insolvenzeröffnung kann erst an letzter Rangstelle erfolgen.
Der Gläubiger kann Befriedigung aus einem künftigen Jahres- oder Liquidationsüberschuss sowie aus dem sonstigen freien Vermögen verlangen.
Wo sinnvoll kann orientiert an den Grundsätzen der o.g. Urteile des BFH eine Gestaltung gewählt werden, bei der die Verbindlichkeit handelsbilanziell bestehen bleibt, steuerbilanziell aber, etwa zur Ausnutzung von Verlustvorträgen, erfolgsrelevant ausgebucht werden muss. Hierbei ist aufgrund des jüngsten BFH-Urteils hierzu allerdings die Behandlung des werthaltigen Teils der Ausbuchung als Einlage zu berücksichtigen.
Auf jeden Fall hat vor dem Hintergrund der möglichen strafrechtlichen Konsequenzen und dem Regressrisiko eine Rangrücktrittsvereinbarung den steuerlichen und insolvenzrechtlichen Anforderungen zu genügen.
Ja, diese Möglichkeit gibt es tatsächlich, und zwar durch das Instrument der „übertragenden Sanierung“.
1. Grundlagen
Die übertragende Sanierung ist ein bewährtes Mittel, ein Unternehmen aus der Insolvenz herauszuführen und kann als Klassiker aller Sanierungsmethoden in einem Insolvenzverfahren bezeichnet werden.
Hauptvorteil der übertragenden Sanierung ist, dass der Erwerber, der grundsätzlich auch der bisherige Inhaber sein kann, eine völlig unbelastete Firma erhält und sich die gewinnträchtigen Bereiche des insolvenzbefangenen Unternehmens herauspicken kann.
Übertragende Sanierung heißt, als dass der Insolvenzverwalter den Betrieb im Ganzen oder Teile davon an ein anderes, ggf. neu zu gründendes Unternehmen als neuen Rechtsträger verkauft.
Der Käufer wählt regelmäßig nur die werthaltigen Betriebsteile oder Bereiche mit Zukunftsperspektive aus. Alles andere verbleibt beim alten Unternehmen und wird vom Insolvenzverwalter abgewickelt.
Für Sie als den von einer GmbH-Insolvenz betroffenen Gesellschafter macht die übertragende Sanierung immer dann Sinn, wenn Sie – oder eine Vertrauensperson – hinter der übernehmenden Gesellschaft stecken.
Sie können sich nach dem erfolgten Kauf das Unternehmen in der übernehmenden Gesellschaft schuldenfrei fortführen.
2. Vor- und Nachteile gegenüber einem Insolvenzplan
Nach unseren Erfahrungen wird der Weg einer übertragenden Sanierung gegenüber dem Insolvenzplan seitens des Insolvenzverwalters auch deshalb bevorzugt, weil der Insolvenzverwalter im Falle der übertragenden Sanierung in der Regel eine höhere Verwaltervergütung erhält und vor allem weniger Zeitaufwand hat, als bei der Sanierung mittels Insolvenzplan.
Der in vielen Fällen entscheidende Vorteil einer übertragenden Sanierung ist, dass der Käufer eine völlig unbelastete Firma erhält und die alten Pflichten erloschen sind.
Jedoch sind in Bezug auf die bisherige Belegschaft die Regeln des Betriebsübergangs (§ 613a BGB) zu beachten. Auch hier lässt sich jedoch regelmäßig eine befriedigende Lösung mit dem Insolvenzverwalter und den betroffenen Mitarbeitern erreichen.
Zu beachten ist auch, dass die übertragende Sanierung alle laufenden Verträge beendet. Besteht beispielsweise eine lukrative Einkaufvereinbarung mit einem Lieferanten oder ein günstiger Gewerberaummietvertrag, könnte sich der betreffende Vertragspartner bei einer übertragenden Sanierung aus dem Vertrag lösen. Auch sind evtl. behördliche Genehmigungen neu zu beantragen.
Die übertragende Sanierung kommt aber auch dann zur Anwendung, nachdem ein evtl. Schutzschirmverfahren mit Eigenverwaltung und/oder Insolvenzplan gescheitert ist, sich also das Unternehmen sich nicht aus eigener Kraft mehr sanieren kann.
Der Insolvenzverwalter führt im Falle der übertragenden Sanierung den Geschäftsbetrieb das alten Unternehmens solange fort, bis die neue Gesellschaft den Betrieb gekauft hat. Danach übernimmt das neue Unternehmen die “Betriebsfortführung”.
Mit der Übergabe des aktiven Geschäftsbetriebes wird die Betriebsfortführung durch den Insolvenzverwalter eingestellt.
Man darf sich jedoch nichts vormachen:
Es bedarf in jedem Fall einer hartnäckigen Verhandlungsführung mit dem Insolvenzverwalter über den Kauf des Unternehmens und eines kompetenten Beratungsteams.
Nach unseren Erfahrungswertungen lassen sich dann in den meisten Fällen wirtschaftlich auch langfristig tragfähige Lösungen erzielen und einer nachhaltigen Fortsetzung des Unternehmens steht dann nichts mehr im Wege.