Nach dem BFH-Beschluss vom 25.03.2015 wurde dem großen Senat die Frage vorgelegt, ob der sog. Sanierungserlass gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt. Über den Sanierungserlass können Forderungen steuerlich begünstigt erlassen werden. Der zuletzt von der Verwaltung in Jahr 2010 ergänzte Erlass steht nun in Verdacht, den Grundsätzen der Gleichmäßigkeit nicht zu entsprechen. Eine Bestätigung durch den großen Senat hätte zur Folge, dass der Sanierungserlass nicht mehr zur Anwendung kommen kann.
Quelle: Internetservice "Aktuelles aus Steuern und Recht", Beitrag: Unternehmensberatung - KW 29
Mit Schreiben vom 14.11.2014 hat die Finanzverwaltung zu den Grundsätzen von Büchern, Unterlagen und Aufzeichnungen in elektronischer Form Stellung genommen. Die neuen Standards sind bei allen Betriebsprüfungen für Veranlagungsjahre ab 2015 anzuwenden und beinhalten Aussagen zur Belegführung, -Erfassung und -Aufbewahrung im Zusammenhang mit elektronisch erstellten und empfangenen Dokumenten. Mit dem aktuellen Schreiben vom 05.05.2015 passt das BMF auch die umsatzsteuerrechtlichen Vorgaben im Umsatzsteueranwendungserlass dementsprechend an.
Quelle: Internetservice "Aktuelles aus Steuern und Recht" Beitrag: Unternehmensberatung - KW 22
In einem Schreiben vom 01.06.2015 hat das BMF einen Referentenentwurf zur neuen Erbschaft- und Schenkungsteuer vorgestellt. Der Gesetzesentwurf soll die durch das Bundesverfassungsgericht verworfene Verschonung des Betriebsvermögens wieder herstellen. Dabei ist u. a. vorgesehen, dass Kleinunternehmen durch die Lohnsummenregelung freigestellt werden. Es werden Regelungen zur Abgrenzung von begünstigtem und nicht begünstigtem Betriebsvermögen vorgenommen. Für den Erwerb großer Betriebsvermögen wird eine Verschonungsbedarfsprüfung eingeführt. Es wird ein Wahlrecht eingeführt, bei dem bei Erwerb großer Betriebsvermögen unter bestimmten Voraussetzungen ein Abschmelzungsmodell erreicht werden kann. Der komplette Entwurf ist auf der Homepage des BMF einsehbar.
Quelle: Internetservice "Aktuelles aus Steuern und Recht" Beitrag: Unternehmensberatung - KW 25
Damit soll meist die Liquidität des eigenen Unternehmens erhöht bzw. Bilanzkennzahlen verbessert werden.
Bei diesem Verfahren werden betriebliche Anlagegegenstände, immaterielle Wirtschaftsgüter oder auch bestellte und noch nicht gelieferte Wirtschaftsgüter vom Unternehmen verkauft und anschließend sofort wieder zurück gemietet oder geleast.
Stille Reserven
Meist stecken im betrieblichen Anlagevermögen hohe stille Reserven, die durch das Verfahren aufgedeckt werden können. Bei bestehenden Verlustvorträgen können diese stillen Reserven ohne steuerliche Konsequenzen im Unternehmen investiert werden.
Bonität
Um bei Verhandlungen mit Banken oder anderen Unternehmen Bonität nachzuweisen, kann mit dem sale-and-lease-back-Verfahren der Gewinn des eigenen Unternehmens deutlich erhöht werden. Die möglicherweise damit einhergehende höhere Steuerbelastung sollte jedoch in einem angemessenen Verhältnis zur Nutzung stehen.
Bilanzverkürzung und Eigenkapitalquote
Werden die Erlöse aus der Veräußerung von Anlagevermögen zum Abbau von Schulden verwendet, so führt dies zur Bilanzverkürzung und somit auch zur rechnerischen Verbesserung der Eigenkapitalquote. Gerade Banken legen im Bezug auf ihr Ranking viel Wert auf die Eigenkapitalquote.
Bei einer geringeren Bilanzsumme rutscht das Unternehmen möglicherweise auch in eine geringere Größenklasse mit verringerten gesetzlichen Rechnungslegungs- u. Offenlegungspflichten.
Wert von immateriellen Wirtschaftsgütern
Immaterielle Wirtschaftsgüter dürfen in der Handels- oder in der Steuerbilanz meist nicht aktiviert werden und somit ist ihr Wert für Außenstehende nicht erkennbar. Die Aufwendungen hierfür schlagen jedoch in voller Höhe zu Buche. Deshalb kann es Sinn machen, die immateriellen Wirtschaftsgüter auszulagern, um den Veräußerungserlös auf dem Bankkonto ausweisen zu können und den Wert der Entwicklungsarbeit sichtbar zu machen.
Liquiditätsbeschaffung
Die durch das sale-and-lease-back-Verfahren erhaltenen Mittel, können sowohl für neue Investitionen genutzt werden, als auch zur Tilgung von Altkrediten genutzt werden.
Zinsschranke
Durch Einführung der Zinsschranke im Jahr 2008 hat das sale-and-lease-back-Verfahren an Bedeutung gewonnen. Durch Verkauf des Anlagevermögens können Kredite getilgt und folglich Zinszahlungen verringert werden.
Mit der Gründung einer Ein-Mann-GmbH sollte der bestehende Betrieb übernommen werden. Die Gründung scheiterte, weil dem Kläger von den Banken die notwendige Finanzierung verweigert wurde. In der persönlichen Steuererklärung wurden mit Abgabe der Umsatzsteuererklärung die verauslagten Vorsteuerbeträge geltend gemacht. Das Finanzamt lehnte jedoch mit der Begründung ab, dass es nicht zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit gekommen ist. Das Finanzgericht sieht die Abzugsfähigkeit in Zusammenhang mit einer Vorgründungsgesellschaft gegeben, es sei unbeachtlich, ob umsatzsteuerpflichtige Einnahmen im Zusammenhang erbracht worden sind. Die Revision beim BFH wurde zugelassen.
Quelle: Internetservice "Aktuelles aus Steuern und Recht", Beitrag: Unternehmensberatung - KW 12
Die Bundesregierung gibt in einer aktuellen Pressemitteilung bekannt, dass zum 01.07.2015 eine Rentenanpassung vorgenommen wird. Sobald Löhne und Gehälter steigen, werden auch die Renten auf dieser Basis angepasst. Die Erhöhung beträgt nach der aktuellen Lohnentwicklung 2,08 % in den alten Bundesländern. In den neuen Bundesländern ist eine Steigerung mit 2,50 % gegeben. Insgesamt wurde durch das Rentenpaket zum 01.07.2014 einiges verbessert. So wurde z. B. durch die Mütterrente die Erziehung der Kinder bei der Rentenberechnung berücksichtigt.
Quelle: Internetservice "Aktuelles aus Steuern und Recht", Beitrag: Unternehmensberatung - KW 16
Börsenprospekte und Verbriefungen
Die EU-Kommission bringt Schwung in die Bemühungen, Europas Unternehmen mehr Finanzierungsmöglichkeiten jenseits des Bankkredits zu eröffnen. Schon Mitte Februar startet die EU-Behörde eine umfassende Konsultation über das generelle Projekt einer Kapitalmarktunion. Zeitgleich sollen Befragungen aller Beteiligten über eine Neufassung der Börsenprospekt-Richtlinie sowie den Vorschlag für einen Rechtsrahmen für qualitativ hochwertige Verbriefungen beginnen. Diese gesetzlich anerkannten Initiativen sollen Unternehmen den Sprung aufs Parkett erleichtern und auch den Markt für transparente, sichere und einfache Verbriefungen wiederbeleben, um Banken die Chance zu geben, durch Weiterreichung von Risiken ihre Bilanzen zu entlasten.
Desweiteren haben der EU-Vizepräsident Jyrki Katainen und EU-Kommissar Jonathan Hill längerfristige Ziele formuliert, darunter die Harmonisierung nationaler Vorgaben für kapitalmarktrelevante Steuern und des Insolvenzrechts, um die Kapitalmarktunion bis 2019 vollständig umgesetzt zu haben.