Gesellschafter einer GmbH, die der GmbH ein verzinsliches Darlehen gewähren, müssen Gewinnausschüttungen mit ihrem persönlichen Einkommenssteuersatz versteuern, wenn Sie mit mindstens 10 % an dieser GmbH beteiligt sind. Nach § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b EstG scheidet eine Besteuerung mit der meist günstigeren 25-prozentigen Abgeltungsteuer aus.
Da jedoch, anders als die unmittelbare Beteiligung, die mittelbare Beteiligung in diesem Paragraphen nicht ausdrücklich erwähnt wird, profitieren nach dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz - im Gegensatz zu den Finanzämtern - zu mindest 10 Prozent mittelbar beteiligte Gesellschafter von der Abgeltungssteuer.
Bis die Finanzämter diese Entscheidung der Richter jedoch umsetzen, müssen sich benachteiligte Gesellschafter mit einem Einspruch gegen die Ablehnung der Abgeltungsteuer zur Wehr setzen.
Wir empfehlen zu diesem Thema den Artikel in der DeutscheHanderksZeitung, zu finden unter folgendem Link: Musterprozess zur Abgeltungsteuer
Die Bundesregierung hat am 29. September den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der lnsO beschlossen. Hiernach wird unter anderem die Vorsatzanfechtung durch den Insolvenzverwalter erschwert. Bisher hat ein Insolvenzverwalter die Möglichkeit, bestimmte Rechthandlungen (Zahlung) bis zu zehn Jahren vor Insolvenzantragstellung anzufechten und dadurch rückgängig zu machen. Im schlimmsten aller Fälle muss das erhaltene Geld an den Insolvenzverwalter zurückgezahlt werden. Folgendes soll sich nun zu Gunsten des Wirtschaftsverkehrs ändern:
• Für die Vorsatzanfechtung von Deckungshandlungen soll ein deutlich verkürzter Anfechtungszeitraum von vier (anstatt bislang zehn) Jahren gelten.
• Die Vorsatzanfechtung soll noch weiter eingeschränkt werden, wenn die gewährte Deckung kongruent ist, d.h. der Gläubiger die Bestellung der Sicherheit oder die Erfüllung der Forderung zu der Zeit und in der Art zu beanspruchen hatte. Anders als bislang, sollen diese Deckungen grundsätzlich erst dann anfechtbar sein, wenn der Gläubiger erkannt hat, dass der Schuldner bereits zahlungsunfähig war. Die Kenntnis der bloß drohenden Zahlungsunfähigkeit soll nicht mehr genügen.
• Darüber hinaus werden Gläubiger, die ihren Schuldnern Zahlungserleichterungen zur Überwindung vorübergehender Liquiditätsschwierigkeiten gewähren, Gewissheit haben, dass dies für sich genommen eine Vorsatzanfechtung nicht begründen kann. Zugunsten jener Gläubiger wird gesetzlich vermutet, dass sie bei später erhaltenen Zahlungen die Zahlungsunfähigkeit ihres Schuldners nicht kannten. Um einen Anfechtungsanspruch zu begründen, muss der Insolvenzverwalter das Gegenteil beweisen.
Die genannten Einschränkungen der Anfechtbarkeit gelten nicht in Fällen unredlicher Vermögensverschiebung bzw. Bankrotthandlungen.
Gesetzentwurf der Bundesregierung: RegE: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz
Kaufleute müssen die im Handelsverkehr geltenden und ausgeübten Gewohnheiten und Gebräuche beachten. Diese Handelsbräuche gelten auch dann, wenn die am Rechtsgeschäft beteiligten Personen sie nicht kennen.
Die internationale Handelskammer hat sog. Trade-Terms für die in bestimmten Ländern geltenden Handelsbräuche veröffentlicht.
Dabei ist zu beachten, dass auch Schweigen Rechtswirkungen haben kann.
Wird auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben nicht unverzüglich geantwortet, so hat dies zur Folge, dass dessen Inhalt als anerkannt gilt.
Falls Sie also mit dem Inhalt oder den vereinbarten Konditionen des Bestätigungsschreiben nicht einverstanden sind, so widersprechen Sie unverzüglich (spätestens innerhalb von 3 Tagen), um zu vermeiden, dass das Rechtsgeschäft als abgeschlossen gilt.
Mit der Einführung des Mindeslohngesetzes am 01.01.2015 rückt die Verdienstgrenze von geringfügig Beschäftigten wieder in den Blickpunkt.
Um eine Sozialversicherungspflicht zu vermeiden können Stunden reduziert werden.
Eine andere Möglichkeit ist die Entgeldumwandlung zugunsten der betrieblichen Altersversorgung. Unabhängig von der Höhe des Verdienstes zählen hierbei die Entgeltbestandteile nicht zum beitragspflichtigen Entgeld solange sie nicht 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (2015: 242 € mtl.) in der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigen. Einen rechtlichen Anspruch auf Entgeldumwandlung haben aber nur gesetzlich rentenversicherte Arbeitnehmer.
Grundlage für die bevorstehende Erbschaftsteuerreform 2015 war das Urteil des BVerfG vom 17.12.2014, in dem wesentliche Punkte der Verschonungsregelungen von Betriebsvermögen im ErbStG als nicht verfassungsgemäß erklärt wurden. Dahingehend hat nun das BMF erste Eckpunkte für mögliche, verfassungskonforme Neuregelungen vorgestellt. Diese gehen jedoch über die Vorgaben des BVerfG hinaus. Zum einen wird das begünstigte betriebliche Vermögen neu definiert und es soll rechtsformneutral für alle Unternehmensformen nur auf betriebsnotwendiges Vermögen abgestellt werden. Zum anderen soll eine erwerbsbezogene Freigrenze von 20 Mio. Euro für die Inanspruchnahme der Verschonungsregelung gelten. Sofern die Freigrenze überschritten wird, soll eine individuelle Bedürfnisprüfung vorgenommen werden. Weiterhin wird es auch Neuerungen bei der Lohnsummenregelung geben. Die ausführlichen geplanten Regelungen finden Sie auf der Homepage des BMF.
Quelle: Internetservice "Aktuelles aus Steuern und Recht" Beitrag: Unternehmensberatung - KW 33
Die Rückzahlungen eines Gesellschafterkredits und Zahlungen von Verbindlichkeiten, die vom Gesellschafter abgesichert wurden, sind, falls sie innerhalb eines Jahres vor Insolvenzantragstellung erfolgten, anfechtbar und an die Insolvenzmasse zurückzugewähren. Dabei spielt es keine Rolle, ob bei Zahlungsvollzug eine Krise vorlag oder nicht, oder der Gesellschafter seine Beteiligung an der Gesellschaft während der Jahresfrist beendet hat.
Durch Neuregelungen im MoMiG unterliegen Rückzahlungen eines Gesellschafterkredits und Zahlungen aus durch den Gesellschafter besicherte Verbindlichkeinten nicht mehr dem Kapitalerhaltungsrecht, sondern dem durch feste Fristen gekennzeichneten Insolvenzanfechtungsrecht. Dies soll einer erhöhten Rechtssicherheit dienen.
Nach dem BFH-Beschluss vom 25.03.2015 wurde dem großen Senat die Frage vorgelegt, ob der sog. Sanierungserlass gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt. Über den Sanierungserlass können Forderungen steuerlich begünstigt erlassen werden. Der zuletzt von der Verwaltung in Jahr 2010 ergänzte Erlass steht nun in Verdacht, den Grundsätzen der Gleichmäßigkeit nicht zu entsprechen. Eine Bestätigung durch den großen Senat hätte zur Folge, dass der Sanierungserlass nicht mehr zur Anwendung kommen kann.
Quelle: Internetservice "Aktuelles aus Steuern und Recht", Beitrag: Unternehmensberatung - KW 29