Für die Beurteilung einer Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen des späteren Insolvenzschuldners ist das Vorliegen des Zeitpunkts der Zahlungsunfähigkeit von großer Bedeutung. Diese liegt vor allem dann vor, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.
Häufig herrscht bei von einem Insolvenzverfahren betroffenen Personen, insbesondere Inhabern eines Unternehmens Unkenntnis darüber, dass nach erfolgter Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Insolvenzverwalter im Rahmen seines Verfügungs- und Verwertungsrechts einzelne Gegenstände, aber auch ganze Unternehmen, „freigeben“ kann.
Wie in einem aktuellen Urteil des OLG Düsseldorf (12 U 30/15 – 28.01.2016) bestätigt, kann der Insolvenzverwalter die Gewährung einer Sicherheit durch den späteren Insolvenzschuldner nicht mit Erfolg anfechten, wenn die gewährte Sicherheit bereits im sog. Grundgeschäft (z.B. Darlehensvertrag) vereinbart ist.
Ob eine Nettolohnoptimierung trotzdem Sozialversicherungsbeiträge verursachen kann, musste das zuständige Landgericht entscheiden.
Nach der Pressemitteilung des BFH ist es nicht mit der Stellung und Tätigkeit eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH vereinbar, wenn er zugunsten eines Arbeitszeitkontos auf seine unmittelbare Entlohnung zugunsten späterer Freizeit verzichtet. Es liegt in solchen Fällen eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter würde eine derartige Vereinbarung nicht eingehen. Der BFH begründete sein Urteil mit der Allzuständigkeit, die den Geschäftsführer verpflichtet, arbeiten auch außerhalb der regulären Geschäftszeiten zu verrichten. Es käme beim vorliegenden Modell faktisch zur Vergütung von Überstunden, was mit der Organstellung unvereinbar ist.
Quelle: Internetservice "Aktuelles aus Steuern und Recht" Beitrag: Unternehmensberatung - KW 16
Um Zahlungsausfälle zu vermeiden, sollte vor Geschäftsabschluss die Bonität des Kunden geprüft werden.
Sie können von Ihrem Geschäftskunden eine aktuelle Selbstauskunft verlangen oder sich eine Bankauskunft einholen, die Sie über die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Zahlungsfähigkeit Ihres Kunden informiert.
Für die Bankauskunft müssen Sie der Bank ein berechtigtes Interesse vorbringen, z.B. dass Sie ein Geschäft mit dem Kunden abschließen möchten. Sofern der Geschäftskunde nicht ausdrücklich widersprochen hat, erhalten Sie diese auf jeden Fall. Ist dies nicht der Fall, sollten Sie hellhörig werden. Fragen Sie Ihren Kunden nach dem Grund hierfür.
Bei Privatkunden sieht es anders aus. Hier muss dieser zuvor erst zustimmen, bevor Sie Informationen erhalten.
Die Kosten liegen bei ca. 20 € je Auskunft. Möglicherweise fallen auch Jahresgebühren an.
Ob ihr Geschäftskunde bereits in einem Insolvenzverfahren steckt erfahren Sie auf www.insolvenzbekanntmachungen.de.
Bei Privatkunden können Sie auf www.vollstreckungsportal.de ersehen, ob er eine Vermögensauskunft abgegeben hat.
Die Auskunft ist mit Kosten von 4,50 € verbunden. Zusätzlich müssen Sie sich zuvor registrieren und einen Grund für Ihr Anliegen vorbringen.
Auch bei Creditreform, Bürgel, Hoppenstedt oder der Schufa können Sie Informationen erhalten.
Kosten: Je nach Anbieter Jahresbeiträge von mehreren hundert Euro plus Gebühren je Abruf.
Online-Anbieter sind meist günstiger, enthalten aber auch weniger Informationen.
Über das Handelsregister bzw. Bundesanzeiger, der Firmenhomepage, die Presse, Auskunfteien oder bei Geschäftspartnern und befreundeten Firmen können Sie auch eigene Daten sammeln und sind somit nicht auf fremde Informationen angewiesen.
Folgende Informationen helfen Ihnen bei der Beurteilung ihres Kunden:
- Hat das Unternehmen häufiger die Geschäftsführung, die Führungspositionen, den Unternehmensstandort, die Bankverbindung gewechselt?
- Nutzt der Kunde volle Zahlungsziele, zahlt unpünktlich, wünscht längere Zahlungsziele oder Stundungen oder verweigert er der Zahlung per Lastschrift?
- Verweigert er eine Bankauskunft?
- Hat der Kunde mehrere Mitarbeiter entlassen oder ist er in Kurzarbeit?
- Hat er Filialen ohne Angabe von Gründen geschlossen?
- Der Kunde investiert nicht mehr in neue Anlagen und in die Produktenwicklungen?
Die Beschaffung von Daten ist in jedem Fall mit Aufwand und Kosten verbunden. Teilen Sie deshalb Ihre Kunden je nach Kauf-/ Auftragsvolumen in verschiedene Gruppen (A-, B-, und C-Kunden) ein und passen Sie Ihre Recherchen daran an. Für größere Kunden sollten Sie zusätzlich ein Risikoprofil erstellen und Maßnahmen zur Absicherung ergreifen.
Auch Bestandskunden sollten einer jährlichen Prüfung unterzogen werden. Hier können Sie auf Ihre Erfahrungswerte zurückgreifen.
Egal wie Sie Ihren Kunden einschätzen. Sie sollten auf jeden Fall einen Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung der Ware vereinbaren.
Vereinbaren Sie möglichst Barzahlung, Zahlung per Vorkasse oder Nachnahme oder zumindest eine Zahlung per Lastschrift.
Bestehen Sie auf Teilzahlungen mindestens in der Höhe der Vorleistungen.
Bei von Ihnen schlecht bewerteten Kunden sollten Sie versuchen, sich über einen Bürgen abzusichern oder eine Forderungsausfallversicherung abschließen.
Ist die Gefahr einer Kundeninsolvenz gegeben, sollten Sie im Zweifel lieber einmal auf einen Auftrag verzichten.
BMWi, Pressemitteilung vom 05.01.2016
Wie das Bundeswirtschaftsministerium in einer Pressemitteilung vom 05.01.2016 bekannt gibt, sind zum neuen Jahr neue Richtlinien zur Förderung unternehmerischen Know-hows in Kraft getreten. Damit unterstützt die Bundesregierung Gründerinnen und Gründer sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) durch Zuschüsse für Beratungsdienstleistungen. Das neue Programm bündelt die bisherigen Programme "Förderung unternehmerischen Know-hows" durch Unternehmensberatungen, "Gründercoaching Deutschland", "Turn-Around-Beratung" und "Runder Tisch" und unterstützt so die Beratungsförderung neu gegründeter sowie etablierter KMU. Sie erhalten besseren Zugang zu externem unternehmerischen Know-how. Die Hinzuziehung externer Beratungsangebote ist wichtig zur Vorbereitung und Begleitung von unternehmerischen Entscheidungen und stärkt die Bestandsfestigkeit von Gründungen sowie die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit bestehender Unterneh men. Für die überwiegend aus dem Europäischen Sozialfonds kofinanzierten Zuschüsse stehen für 2016 aus Bundesmitteln 16 Mio. Euro zur Verfügung.
Antragsberechtigt nach den neuen Richtlinien sind neu gegründete sowie bereits bestehende KMU sowie Freie Berufe im Sinne der EU-Mittelstandsdefinition. Antrags- und Bewilligungsbehörde für die neue Förderung ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
Quelle: Internetservice "Aktuelles aus Steuern und Recht" Beitrag: Unternehmensberatung - KW 4