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Geschlossen 2025
02.05.2025
09.05.2025
30.05.2025
20.12.2025 – 06.01.2026
Gerade rechtzeitig zur neuen "Bescheinigungs Saison" darf ich Ihnen unser neues Softwareprodukt, welches wir gemeinsam mit einem IT Fachmann entwickelt haben, vorstellen.
Die Neuerung 2021: Ab sofort ist der Versand der Spendenbescheinigung per E-Mail möglich.
EasySpendenbescheinigung.de
Bei der Kündigung von Arbeitsverträgen sind gesetzliche Kündigungsfristen einzuhalten. In der Probezeit kann der Arbeitnehmer jederzeit mit einer Frist von 14 Tagen entlassen werden. Ist der Beschäftigte zwei Jahre im Betrieb, greift für ihn die Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. des Monats oder zum Monatsende. Bei einer Beschäftigung von mehr als zwei Jahren ist eine Staffelung zu beachten:
Gemeinnützige Körperschaften dürfen ihre Mittel nur für Ihre satzungsgemäß steuerbegünstigten Zwecke verwenden. Mittel sind sämtliche Vermögenswerte der Körperschaft. Das Mittelverwendungsgebot schreibt vor, dass ausnahmslos alle erwirtschafteten Erträge aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, Zweckbetrieben und der Vermögensverwaltung innerhalb des Verwendungszeitraums für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Es ist nicht zulässig, dass gemeinnützige Körperschaften unzulässig Mittel ansammeln, ohne zu realisieren, dass die Frist zur zeitnahen Verwendung längst überschritten wurde. Bei jeder Mittelverwendung sollte geprüft werden, ob dieser der Verfolgung ihrer satzungsgemäßen steuerbegünstigten Zwecke dient.
Quelle: Internetservice "Aktuelles aus Steuern und Recht"
Beitrag: Unternehmensberatung - KW 52, 2019
Kontoleihe
Gerät ein Firmeninhaber oder eine Privatperson in wirtschaftliche Schwierigkeiten, passiert es oft sehr schnell, dass sie durch eine Kontopfändung nicht mehr frei über ihre Bankkonten verfügen kann. Damit der Zahlungsverkehr trotzdem abgewickelt werden kann, "leihen" der betroffenen Person mitunter Familienangehörige oder Freunde ihr Konto – und gehen damit ein großes finanzielles Risiko für sich ein.
AGB werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie in den Vertrag einbezogen wurden und die Voraussetzungen des § 305 Abs. 2 BGB erfüllt sind. Hier macht der Gesetzgeber gemäß §310 Abs.1 S. 1 BGB Unterschied zwischen Verbrauchern und Unternehmern, da die besonderen Einbeziehungsvoraussetzungen nach § 305 Abs. 2 BGB für Unternehmer nicht gelten.
Die steuerliche Anerkennung als gemeinnützig ist für nahezu alle Vereine enorm wichtig.
Hiermit sind regelmäßig nicht nur steuerliche Vorteile verbunden. Die Gemeinnützigkeit ist in vielen Fällen auch Voraussetzung, um Zuschüsse zu erhalten zu können oder Mitglied in Verbänden sein zu können.