Gegen das Votum der Opposition hat der Bundestag am 29.09.2016 die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat (BT-Drs. 18/9690) zum Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts angenommen.

Das Gesetz tritt rückwirkend zum 01.07.2016 in Kraft.

 Der Bundestag hatte das Gesetz am 24.06.2016 auf Empfehlung des Finanzausschusses (BT-Drs. 18/8911, BT-Drs. 18/8912) beschlossen, der Bundesrat daraufhin den Vermittlungsausschuss angerufen (BT-Drs. 18/9155). Die Länderkammer hatte verlangt, die neuen Regeln für Firmenerben grundlegend zu überarbeiten. Die nun auf Grundlage des Vermittlungsergebnisses vom 22.09.2016 beschlossene Fassung des Gesetzes enthält die bis zuletzt strittigen Kriterien zur Bewertung vererbter Betriebsvermögen, insbesondere zum Kapitalisierungsfaktor von 13,75 für das vereinfachte Ertragswertverfahren, zum Vorwegabschlag bei Familienunternehmen, zur Optionsverschonung für Verwaltungsvermögen sowie zu den Voraussetzungen für eine Steuerstundung.

Sie umfasst ferner Maßnahmen zur Bekämpfung des Missbrauchs. So gibt es keine Wiedereinführung der sogenannten Cash-Gesellschaften. Freizeit- und Luxusgegenstände wie Oldtimer, Jachten, Kunstwerke werden grundsätzlich nicht begünstigt.

Die neue Gesetzesfassung enthält zudem weitere technische und klarstellende Änderungen an dem ursprünglichen Bundestagsbeschluss, unter anderem bei den Altersvorsorge-Deckungsmitteln und bei Ausnahmen für vermietete oder verpachtete Grundstücke zum Beispiel von Brauereien.

Die Einnahmen aus der Erbschaftsteuer - etwa 5,5 Milliarden Euro jährlich - stehen allein den Ländern zu.

 Das Bundesverfassungsgericht hatte Ende 2014 die bisherigen Privilegien für Betriebserben als zu weitgehend bezeichnet und dem Gesetzgeber aufgegeben, bis 30.06.2016 eine Neuregelung zu finden. Im September 2016 hatte der Bundesrat eine teils kritische Stellungnahme zu dem ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung abgegeben. Der Bundestagsbeschluss vom 24.06.2016 hatte vorgesehen, dass Betriebserben auch künftig die Steuer innerhalb von sieben Jahren vollständig erlassen werden kann, wenn sie Firma und Arbeitsplätze erhalten. Allerdings wird individuell geprüft, ob Erben großer Betriebe ab einer Erbschaft von 26 Millionen Euro nicht wenigstens einen Teil der Steuer aus ihrem Privatvermögen bezahlen können. Alternativ wird ein Verschonungsabschlagsmodell angeboten. Ab einem Erbe von 90 Millionen Euro gibt es keine Verschonung mehr. Für Familienunternehmen gibt es dagegen Steuererleichterungen, kleinere Unternehmen werden zudem von Bürokratie entlastet.

Quelle: Deutscher Bundestag; Mitteilung vom 29.09.2016

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