Regelmäßig unterliegt das gesamte Vermögen des Insolvenzschuldners ab Verfahrenseröffnung dem sog. Insolvenzbeschlag, d. h. der ausschließlichen Verfügungs- und Verwertungsbefugnis des Insolvenzverwalters.

Gegenstände von Familienangehörigen, insbesondere des Ehepartners sind hiervon nicht betroffen.

Betroffen hingegen ist alles pfändbare Vermögen (§§ 35, 36 lnsO iVm §§ 811, 850 ff. ZPO), typischerweise sämtliche dem Insolvenzschuldner zuzuordnende Wertgegen-stände (§ 1362 Abs. 1 BGB), Immobilien, Gesellschaftsanteile, Bankguthaben, Sparbücher, Ansprüche auf Abfindungen und Schadensersatz, Rückkaufswerte von Versicherungs- und Bausparkassenverträgen.

Im Vollstreckungs- und somit auch im Insolvenzrecht sind allerdings gesetzliche Rentenansprüche sowie Versorgungsansprüche von Rechtsanwälten, Ärzten und anderen Freiberuflern gegen ihre berufsständischen Versorgungswerke geschützt.

Ferner besteht für Selbständige seit 2007 die Möglichkeit in Grenzen des § 851c ZPO Lebensversicherungen pfändungs- und damit insolvenzfest zu machen, damit eine sichere Altersvorsorge wie ein Arbeitnehmer aufgebaut werden kann. Notwendig ist die Qualifizierung als Vorsorgevertrag.

Unter den beschriebenen Voraussetzungen fallen Lebensversicherungsverträge Selbstständiger bzw. die hieraus erwachsenden Anwartschaften nicht in die Insolvenzmasse.

Unpfändbare Gegenstände sind ebenfalls ausgenommen (§ 36 lnsO i.V. mit §§ 811, 850 ff. ZPO).

Bei einer Unternehmensinsolvenz fällt das Urheberrecht wegen seines Charakters als Urheberpersönlichkeitsrecht nur in die Insolvenzmasse, wenn der Insolvenzschuldner einwilligt (§§ 31, 113 ff. UrhG). Umgekehrt gehörten ausdrücklich entgegen den Unpfändbarkeitsregeln der ZPO Geschäftsbücher und betriebsnotwendiges Inventar zur Insolvenzmasse (§ 36 Abs. 2 lnsO), damit das Unternehmen als verwertbare Einheit erhalten bleibt.

Eine Erbschaft oder ein Vermächtnis, jedweder testamentarische oder gesetzlich vorgesehene Anfall, gehört hingegen erst bei Annahme durch den Insolvenzschuldner oder Ablauf der Ausschlagungsfrist (§ 1944 BGB) zur Masse (§ 83 Abs. 1 InsO).

Handelt es sich um einen Miterbenanteil, kann dieser vom Insolvenzverwalter veräußert (§ 2033 Abs. 1 BGB, § 859 Abs. 2 ZPO) oder nach § 84 InsO die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft (§ 2042 BGB) betrieben werden.

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