Ob eine Nettolohnoptimierung trotzdem Sozialversicherungsbeiträge verursachen kann, musste das zuständige Landgericht entscheiden.

Der Betreiber eines Gartencenters hatte mit den Arbeitnehmern einvernehmlich schriftlich vereinbart, dass der Bruttolohn zugunsten anderer Leistungen gesenkt wird (Tankgutscheine, Erholungsbeihilfen usw.). Die Rentenversicherung bemängelte bei einer Prüfung, dass der Arbeitgeber die Umwandlungsvorgänge sozialversicherungsfrei behandelte. Die Richter haben entschieden, dass die Barlohnumwandlung ohne Beitragsverpflichtung grundsätzlich anzuerkennen sind. Nur in Fällen, in denen die Voraussetzungen der Steuer-und Beitragsfreiheit von vorne herein nicht vorliegen, ist die Vorgehensweise nicht zulässig.

Quelle: Internetservice "Aktuelles aus Steuern und Recht" Beitrag: Lohnbuchhaltung - KW 23

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