Nach der Pressemitteilung des BFH ist es nicht mit der Stellung und Tätigkeit eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH vereinbar, wenn er zugunsten eines Arbeitszeitkontos auf seine unmittelbare Entlohnung zugunsten späterer Freizeit verzichtet. Es liegt in solchen Fällen eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter würde eine derartige Vereinbarung nicht eingehen. Der BFH begründete sein Urteil mit der Allzuständigkeit, die den Geschäftsführer verpflichtet, arbeiten auch außerhalb der regulären Geschäftszeiten zu verrichten. Es käme beim vorliegenden Modell faktisch zur Vergütung von Überstunden, was mit der Organstellung unvereinbar ist.

Quelle: Internetservice "Aktuelles aus Steuern und Recht" Beitrag: Unternehmensberatung - KW 16

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