Die Bundesregierung hat am 29. September den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der lnsO beschlossen. Hiernach wird unter anderem die Vorsatzanfechtung durch den Insolvenzverwalter erschwert. Bisher hat ein Insolvenzverwalter die Möglichkeit, bestimmte Rechthandlungen (Zahlung) bis zu zehn Jahren vor Insolvenzantragstellung anzufechten und dadurch rückgängig zu machen. Im schlimmsten aller Fälle muss das erhaltene Geld an den Insolvenzverwalter zurückgezahlt werden. Folgendes soll sich nun zu Gunsten des Wirtschaftsverkehrs ändern:

• Für die Vorsatzanfechtung von Deckungshandlungen soll ein deutlich verkürzter Anfechtungszeitraum von vier (anstatt bislang zehn) Jahren gelten.

• Die Vorsatzanfechtung soll noch weiter eingeschränkt werden, wenn die gewährte Deckung kongruent ist, d.h. der Gläubiger die Bestellung der Sicherheit oder die Erfüllung der Forderung zu der Zeit und in der Art zu beanspruchen hatte. Anders als bislang, sollen diese Deckungen grundsätzlich erst dann anfechtbar sein, wenn der Gläubiger erkannt hat, dass der Schuldner bereits zahlungsunfähig war. Die Kenntnis der bloß drohenden Zahlungsunfähigkeit soll nicht mehr genügen.

• Darüber hinaus werden Gläubiger, die ihren Schuldnern Zahlungserleichterungen zur Überwindung vorübergehender Liquiditätsschwierigkeiten gewähren, Gewissheit haben, dass dies für sich genommen eine Vorsatzanfechtung nicht begründen kann. Zugunsten jener Gläubiger wird gesetzlich vermutet, dass sie bei später erhaltenen Zahlungen die Zahlungsunfähigkeit ihres Schuldners nicht kannten. Um einen Anfechtungsanspruch zu begründen, muss der Insolvenzverwalter das Gegenteil beweisen.

Die genannten Einschränkungen der Anfechtbarkeit gelten nicht in Fällen unredlicher Vermögensverschiebung bzw. Bankrotthandlungen.

 

Gesetzentwurf der Bundesregierung: RegE: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz

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