Die Rückzahlungen eines Gesellschafterkredits und Zahlungen von Verbindlichkeiten, die vom Gesellschafter abgesichert wurden, sind, falls sie innerhalb eines Jahres vor Insolvenzantragstellung erfolgten, anfechtbar und an die Insolvenzmasse zurückzugewähren. Dabei spielt es keine Rolle, ob bei Zahlungsvollzug eine Krise vorlag oder nicht, oder der Gesellschafter seine Beteiligung an der Gesellschaft während der Jahresfrist beendet hat.

Durch Neuregelungen im MoMiG unterliegen Rückzahlungen eines Gesellschafterkredits und Zahlungen aus durch den Gesellschafter besicherte Verbindlichkeinten nicht mehr dem Kapitalerhaltungsrecht, sondern dem durch feste Fristen gekennzeichneten Insolvenzanfechtungsrecht. Dies soll einer erhöhten Rechtssicherheit dienen.

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