Der BFH hat entschieden, dass eine Spende, die ein inländischer Steuerpflichtiger unmittelbar einer im EU/EWR-Raum gelegenen Einrichtung zuwendet, die die Voraussetzungen des § 51 ff. AO erfüllt oder bei der es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt, nicht anders behandelt werden darf, als eine Spende an eine in ländische gemeinnützige Körperschaft, welche ihre Mittel einer im Ausland ansässigen Einrichtung zur Erfüllung eines bestimmten gemeinnützigen Zwecks überlässt.
Im Urteilsfall ging es um die steuerliche Berücksichtigung von Zuwendungen an eine in der EU belegene Kirche (BFH Az. X R 5/16).
Quelle: b.b.h. Infobrief Ausgabe 09/2018