Gemeinnützige Körperschaften dürfen ihre Mittel nur für Ihre satzungsgemäß steuerbegünstigten Zwecke verwenden. Mittel sind sämtliche Vermögenswerte der Körperschaft. Das Mittelverwendungsgebot schreibt vor, dass ausnahmslos alle erwirtschafteten Erträge aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, Zweckbetrieben und der Vermögensverwaltung innerhalb des Verwendungszeitraums für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Es ist nicht zulässig, dass gemeinnützige Körperschaften unzulässig Mittel ansammeln, ohne zu realisieren, dass die Frist zur zeitnahen Verwendung längst überschritten wurde. Bei jeder Mittelverwendung sollte geprüft werden, ob dieser der Verfolgung ihrer satzungsgemäßen steuerbegünstigten Zwecke dient.

 

Quelle: Internetservice "Aktuelles aus Steuern und Recht"

Beitrag: Unternehmensberatung - KW 52, 2019

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