Die steuerliche Anerkennung als gemeinnützig ist für nahezu alle Vereine enorm wichtig.
Hiermit sind regelmäßig nicht nur steuerliche Vorteile verbunden. Die Gemeinnützigkeit ist in vielen Fällen auch Voraussetzung, um Zuschüsse zu erhalten zu können oder Mitglied in Verbänden sein zu können.
Verstöße führen dazu, dass die Gemeinnützigkeit für das jeweilige Kalenderjahr aberkannt wird. Bei besonders schwerwiegenden Verstößen droht der Verlust der Gemeinnützigkeit sogar bis zu zehn Jahre rückwirkend.
Daher sollte jeder Vereinsvorstand folgende „Fallen“, die zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen können, kennen.
1. Die Satzung entspricht nicht den Vorgaben der Finanzverwaltung
Aus steuerlicher Sicht hat die Satzung bestimmte Festlegungen zu enthalten. Diese sind in der Anlage 1 zu § 60 der Abgabenordnung (AO) beschrieben. Die darin enthaltenen Formulierungen sind zwingend in die Satzung aufzunehmen. Die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen wird durch Bescheid des Finanzamtes gesondert festgestellt. Zur Erlangung der Gemeinnützigkeit, müssen die Erfordernisse grundsätzlich während des gesamten Veranlagungszeitraums (in der Regel das Kalenderjahr) vorliegen.
2. Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an Mitglieder
Vereinsmitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft enthalten. Dies ist eine der Festlegungen der satzungsmäßigen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit. Allerdings lässt die Finanzverwaltung hierzu Ausnahmen zu. Zuwendungen im Rahmen einer angemessenen Mitgliederpflege (zum Beispiel das Weihnachtsessen oder die Getränke bei der Jahreshauptversammlung) sind gemeinnützigkeitsrechtlich unschädlich.
3. “Lückenhafte” Buchhaltung
Werden Einnahmen und Ausgaben nicht in der Buchhaltung des Vereins erfasst, führt dies zur Unvollständigkeit der Aufzeichnungen. In der Folge sind abgegebene Steuererklärungen unrichtig. Es handelt sich regelmäßig um Fälle der Steuerhinterziehung, welche zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen. Vereine haben durch Aufzeichnungen der Einnahmen und Ausgaben den Nachweis zu erbringen, dass die tatsächliche Geschäftsführung den gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben und den Satzungsregelungen entspricht. Dabei sind die allgemeinen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung zu beachten. Die Aufzeichnungen müssen wahr, klar, übersichtlich und vollständig sein. Es gilt zum Beispiel das Saldierungsverbot, das heißt, dass Einnahmen und Ausgaben gesondert zu erfassen und zu belegen sind.
4. Unverhältnismäßig hohe Mitgliedsbeiträge
Der gemeinnützige Verein hat u. a. „die Allgemeinheit zu fördern“. Daher hat die Förderung nicht nur einem kleinen und abgegrenzten Personenpreis zugutekommen. Das wird aber angenommen, wenn die Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen zu hoch sind.
Mitgliedsbeiträge und Umlagen dürfen danach insgesamt im Durchschnitt € 1.023,00 je Mitglied und Jahr nicht übersteigen. Die Aufnahmegebühr für Neumitglieder darf im Durchschnitt € 1.534,00 nicht übersteigen. Auch eine Investitionsumlage ist auf einen Betrag von € 5.114,00 je Mitglied (in einem Zeitraum von 10 Jahren) begrenzt. Zudem muss das Mitglied die Möglichkeit haben, eine evtl. Investitionsumlage in 10 Jahresraten zahlen zu können.
5. Verluste im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und in der Vermögensverwaltung
Ein gemeinnütziger Verein unterhält unterschiedliche steuerliche Tätigkeitsbereiche. Dabei werden im Ideellen Bereich und in den Zweckbetrieben die satzungsmäßigen gemeinnützigen Zwecke verwirklicht. Dagegen handelt der Verein in der Vermögensverwaltung und im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausschließlich unternehmerisch. Grundsätzlich soll der gemeinnützige Verein keine eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgen. Gleichwohl darf sich auch ein gemeinnütziger Verein wirtschaftlich betätigen, um hierdurch Mittel zu beschaffen, die den gemeinnützigen Zwecken zugutekommen sollen. Allerdings dürfen keine Mittel des ideellen Bereichs, Gewinne aus Zweckbetrieben oder Erträge aus der Vermögensverwaltung im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verwendet werden. Dies gilt erst recht für den Ausgleich eines Verlustes im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und der Vermögensverwaltung. Unter engen Voraussetzungen wird dies zwar ausnahmsweise zugelassen. Bei wiederholten Verlusten im wirtschaftliche Geschäftsbetrieb und deren Ausgleich mit Mitteln aus anderen Bereichen kann die Anerkennung als gemeinnützig versagt werden.
6. Gewährung einer Vorstandsvergütung ohne entsprechende Satzungsgrundlage
Nach § 27 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist der Vorstand eines Vereins ehrenamtlich tätig. Im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit können konkrete Auslagen des Vorstands grundsätzlich erstattet werden. Aber bereits die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung im Rahmen des sogenannten Ehrenamtsfreibetrages führt nach Ansicht der Finanzverwaltung dazu, dass der Vorstand nicht mehr ehrenamtlich tätig ist. Insofern würde die tatsächliche Geschäftsführung der gesetzlichen Regelung widersprechen. Eine solche Praxis ist mit dem Gemeinnützigkeitsrecht nicht vereinbar. Allerdings kann die Satzung von dem Grundsatz der ehrenamtlichen Tätigkeit abweichen und bestimmen, dass der Vorstand eine pauschale Aufwandsentschädigung oder eine Vergütung erhalten kann.
7. Ausstellen von „fehlerhaften“ Spendenbescheinigungen
Ein wesentlicher Vorteil der Gemeinnützigkeit ist, dass der
Verein Spenden entgegennehmen und im Gegenzug eine Bestätigung ausstellen kann, die sich beim Spender steuermindernd auswirken. Wird die Möglichkeit missbraucht, z.B. durch Ausstellung von Gefälligkeitsbestätigungen, führt dies zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit und ggf. auch zu strafrechtlichen Konsequenzen.
8. Nichtabführen von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen
Beschäftigt der Verein Arbeitnehmer, sind regelmäßiger Steuern und Sozialversicherungs-beiträge abzuführen. Werden diese nicht entrichtet, machen sich die Verantwortlichen im Verein nicht nur strafbar, sondern es droht auch der Verlust der Gemeinnützigkeit.
9. Verfolgen von satzungsfremden Zwecken
Gemäß dem Grundsatz der Ausschließlichkeit darf ein Verein lediglich die gemeinnützigen satzungsmäßigen Zwecke verfolgen. Dabei dürfen auch mehrere unterschiedliche Zwecke (z.B. Sport und Kultur) verwirklicht werden. Es müssen jedoch diese Zwecke als solche in der Satzung enthalten sein. Will ein Verein andere Zwecke verfolgen, die noch nicht in der Satzung enthalten sind, ist zunächst eine Satzungsänderung erforderlich. Ansonsten kann die Verwirklichung des nicht satzungsmäßigen Zwecks eine Mittelverfehlung darstellen, welche die Versagung der Gemeinnützigkeit nach sich zieht.